Darf sich ein Feng Shui Berater „Feng Shui Meister“ nennen?

Der Berufsverband für Feng Shui und Geomantie e.V. hat in einem Rechtsgutachten klären lassen, ob und unter welchen Umständen sich ein Feng Shui Berater „Feng Shui Meister“ nennen darf: Im Gegensatz zu „Diplom Feng Shui Berater“ darf die Bezeichnung „Feng Shui Meister“ verwendet werden, da sie nicht rechtlich geschützt ist.

Woran erkennt man einen Meister seines Fachs? Woran erkennt man einen Meister seines Fachs? (Foto: MoToMo)

Erst kürzlich waren wir der Frage nachgegangen, ob es in Deutschland rechtlich zulässig ist, dass ein Beratungsanbieter die Bezeichnung „Diplom Feng Shui Berater“ führen darf. Der Berufsverband für Feng Shui und Geomantie e.V. hatte zur Klärung dieses Sachverhalts ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben. Darin wurde festgestellt, dass das Führen der Bezeichnung „Diplom Feng Shui Berater“ hierzulande unzulässig und somit strafrechtlich relevant ist.

Im Zuge der Diskussion dieser Rechtsfrage wurde die Annahme geäußert, dass es aus den gleichen Gründen wie im Falle der Bezeichnung „Diplom Feng Shui Berater“ ebenso rechtlich unzulässig ist, den Titel „Feng Shui Meister“ zu führen. Ein erneutes Rechtsgutachten, welches vom Berufsverband für Feng Shui und Geomantie e.V. in Auftrag gegeben wurde, geht nun genau dieser Frage noch einmal explizit nach und kommt zu einem für uns überraschenden Ergebnis:

„Der Begriff Meister ist für sich betrachtet nicht rechtlich geschützt, der Begriff „Feng-Shui-Meister“ ebenso wenig. Dies führt dazu, dass man diesen Begriff verwenden darf, solange man hierdurch keine irreführende geschäftliche Angabe nach dem UWG [Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Anm. d. Red.] macht. Da noch keine diesbezügliche Rechtsprechung vorhanden ist, kann die Frage, ab wann möglicherweise eine Irreführung bei Verwendung des Begriffs Feng-Shui-Meister vorliegt, derzeit nicht abschließend geklärt werden“. (Quelle: fengshui-verband.eu/Gutachten-Meisterbegriff.pdf)

In ihrem Rechtsgutachten ist Rechtsanwältin Anne Rose aus Hamburg folgenden drei Fragen nachgegangen:

1. Ist der Begriff „Meister“ ein geschützter Titel?

Der Gesetzgeber stellt in § 132a des Strafgesetzbuches den Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen unter Strafe:

(1) Wer unbefugt inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt, […] wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Allerdings, so argumentiert Rechtsanwältin Rose in ihrem Gutachten, versteht man unter einem Titel im Rechtssinne „eine von einer Amts- oder Dienststellung unabhängige, nach Maßgabe des Ordensgesetzes verliehene Ehrenbezeichnung wie z.B. Justizrat, Geheimrat, Honorarprofessor oder Kammersänger. Titel werden durch den Bundespräsidenten verliehen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Schutz erfahren solche Titel durch § 132a StGB, der das unbefugte Führen von Titeln mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe. Bei dem Begriff Meister kann es sich somit von Vornherein nicht um einen geschützten Titel handeln, so dass auch – rein begrifflich – nicht von Titelmissbrauch gesprochen werden kann„.

2. Ist der Begriff „Meister“ eine geschützte Berufsbezeichnung?

Der Begriff „Meister“ ist auch keine Amts- oder Dienstbezeichnung eines Amtsträgers oder eines Beamten in entsprechender Anstellung. Ebenso wenig ist ein „Meister“ als Berufsbezeichnung an sich geschützt, wie es beispielsweise bei Bezeichnungen der Fall ist, die durch das Heilberufsgesetz geschützt sind. Dazu zählen zum Beispiel Arzt, Zahnarzt, Psychotherapeut, Krankenschwester, Hebamme oder Krankengymnast.

„Der Begriff Meister als solcher und für sich betrachtet ist somit weder ein geschützter Titel noch sonst eine geschützte Berufsbezeichnung“, so Anne Rose in ihrem Gutachten.

Allerdings räumt die Rechtsanwältin ein, dass der Begriff „Meister“ in Verbindung mit einem zulassungspflichtigen Handwerk durchaus Schutz genießt. In diesem Fall muss der Träger der Bezeichnung „Meister“ eine ordentliche Meisterprüfung abgelegt haben. Hat er dies nicht, so verstößt er gegen § 51 der Handwerksordnung. Da es sich bei Feng Shui aber nicht um ein zulassungspflichtiges Handwerk handelt, kann auch der Begriff „Feng Shui Meister“ nicht gegen die Handwerksordnung verstoßen.

Rechtsanwältin Rose stellt in ihrem Gutachten die häufig geäußerten Fehlannahmen noch einmal explizit richtig:

„Falsch ist somit die Annahme, dass sich Meister nur nennen darf, wer eine staatliche anerkannte Meisterprüfung abgelegt hat.“

„Richtig ist, dass sich Meister eines Handwerks nur nennen darf, der die für dieses Handwerk zulassungspflichtige Meisterprüfung bestanden hat.“

Mit anderen Worten: Der Begriff „Meister“ ist als solcher nicht geschützt, genauso wie die Bezeichnung „Feng Shui“ nicht geschützt ist. Das Tragen dieser Bezeichnungen verstößt somit nicht gegen deutsches Recht.

3. Führt die Verwendung dieses Begriffes zu einer Irreführung der Verbraucher?

Diese Frage lässt sich laut Rechtsanwältin Rose nicht abschließend beantworten, da hier eine Reihe von Faktoren eine Rolle spielen, die im Einzelfall geprüft werden müssten. Eine Rechtsprechung, an der sich orientiert werden könnte, hat es diesbezüglich noch nicht gegeben. Im Streitfall müsste geprüft werden, inwiefern die Bezeichnung „Feng Shui Meister“ für einen in der Branche üblichen Qualitätsstandard bzw. eine konkreten Vorstellung von einer fundierten Ausbildung steht. Ließe sich dieser Standard feststellen, könnte gegen einen Träger der Bezeichnung „Feng Shui Meister“ wettbewerbsrechtlich vorgegangen werden, wenn dieser den branchenüblichen Qualitätsstandard nicht erfüllt.

Unserer Einschätzung nach gestaltet sich der Nachweis branchenübergreifender Qualitätskriterien derzeit noch ausgesprochen schwierig. Die Feng Shui Beraterszene, sofern man überhaupt von einer geschlossenen Szene sprechen kann, stellt sich uns als sehr fragmentiert dar. Die einzelnen Feng Shui Schulen und Ausbildungsinstitute unterscheiden sich teils erheblich in ihren Methoden und Ansprüchen, so dass es als eher unwahrscheinlich anzusehen ist, dass eine wettbewerbsrechtliche Klage wegen Irreführung der Verbraucher in Bezug auf die Verwendung der Bezeichnung „Feng Shui Meister“ zum Erfolg führt.

Daraus ableitend bestünde die Aufgabe der Berufsverbände in den nächsten Jahren darin, für alle Feng Shui Berater bindende Qualitätsstandards für das Führen der Bezeichnung „Feng Shui Meister“ zu etablieren. Denkbar wäre auch, dass entsprechende Standards langfristig in einer Feng Shui Meisterprüfung von einem Dachverband abgefragt werden. Am Ende dürften nur noch solche Beratungsanbieter die Bezeichnung „Feng Shui Meister“ offiziell führen, welche die Meisterprüfung abgelegt haben. „Feng Shui Meister“ ohne bestandene Prüfung verstoßen dann gegen das Wettbewerbsrecht.

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Über Long Wang 326 Artikel
Meister Long Wang ist seit 2007 Teil des Everyday Feng Shui Redaktionsteams und bereichert seither als Experte für Traditionelle Chinesische Medizin (TCM) mit seiner fernöstlichen Perspektive auf die Welt unsere Plattform. Zu erreichen ist er unter l.wang@everyday-feng-shui.de

3 Kommentare

  1. Also ich finde wenn ein Feng Shui Berater seine Sache wirklich gut macht. Und sich tadellos damit auskennt sollte er sich ruhig Meister nennen können.

    Warum auch nicht.? Nur weil er in Europa lebt heißt das ja nicht das er sich damit nicht auskennt, vielleicht hat er ja sogar in Asian sein Handwerk gelernt.

  2. Es ist völlig absurd einen „Meister“, wie einen Handwerksmeister in Deutschland oder Europa mit einem Meister im asiatischen Raum, zumal die Zusammenhänge dort völlig anders sind, zu vergleichen. Wer sich hierzulande Feng Shui Meister nennt, den kann ich nicht ganz ernst nehmen, sorry.
    Wenn man nun die asiatischen Kampfkünste zum Feng Shui, wie z.B. das Kung Fu als Vergleich nimmt, so gibt es dort auch „Meister“ und Meisterschüler. Mein Lehrer unterrichtet z.B. seit über 18 Jahren Kung Fu und ist noch ein Meisterschüler. Im asiatischen Sinn ist das eine Schule des Lebens…bis man ev. irgendwann zu einem „Meister“ wird.

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